Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil der abgeschlossenen Verträge. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen unserer Kunden, gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mögliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art (auch wegen Verzug) sind ausgeschlossen. So lange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferfrist. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
Bei Sonderanfertigungen müssen wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % vorbehalten.
Der Kaufpreis versteht sich bei unseren Lieferungen ab Werk, ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer. Für die Berechnung gelten stets die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Unsere Rechnungen sind nach Rechnungsdatum (wenn nicht andes angegeben) fällig und wie folgt zu bezahlen:
Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens 4% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen. Der Käufer hat die gelieferte Ware, soweit zumutbar, auch durch eine Probeverarbeitung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. In diesem Fall werden bis zu 75 % des berechneten Rechnungswertes gutgeschrieben. Sonderanfertigungen werden in keinem Fall zurückgenommen.
Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt sind. Wird von uns Ware zurückgenommen, gilt dies - im Falle einer Unanwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes - nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Interventionsklage nach $ 771 der Zivilprozessordnung benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm ans uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach $ 771 der Zivilprozessordnung nicht erbringen kann, haftet der Käufer. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
Zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware (zur Zeit der Verarbeitung). Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.
Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände (zur Zeit der Vermischung). Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekanntzugeben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns.
Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfasst auch solche Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gesellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung der Firmensitz des Verkäufers. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand der Firmensitz des Verkäufers oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand.